AGB's

Nachstehende Bedingungen gelten für alle Lieferungen und Leistungen der Fa. Thoma, sofern schriftlich keine abweichenden Vereinbarungen getroffen werden. Die Änderung dieser Schriftformklausel unterliegt ebenfalls dieser Formvorschrift.

I. Vertragsabschluß
Bei schriftlicher oder mündlicher Bestellung ist der Besteller 14 Tage an sein Vertragsangebot gebunden. Mit Ablauf dieser Frist kommt der Vertrag zustande, wenn die Fa. Thoma das Vertragsangebot nicht vorher schriftlich abgelehnt hat. Angebote der Fa. Thoma sind grundsätzlich freibleibend.

II Preise
Preise sind im Regelfall Netto-Preise. Sie verstehen sich mangels abweichender Vereinbarung ab Sitz der Fa. Thoma ohne Transport-, Fracht- und sonstige Nebenkosten. Sämtliche Montage- und Aufbauarbeiten sind grundsätzlich Nebenleistungen zum Kaufvertrag und werden grundsätzlich nach Regie zum jeweiligen Listenpreis der Fa. Thoma durchgeführt, sofern nicht etwas anderes schriftlich vereinbart wurde. Der Kunde kommt auch in Verzug bei Überschreitung von auf der Rechnung genannter Zahlungstermine und mit Ablauf eines Termins zur Abholung eines Fahrzeuges. Verzug tritt auch ein bei einem vergeblichen Anlieferungsversuch. Bei Überschreitung fälliger Zahlungstermine sind ohne weitere Mahnung Verzugszinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz nach § 1 des Diskontsatzüberleitungsgesetzes vom 09.06.1998 zu bezahlen. Zahlungsanweisungen, Schecks und Bank-Einzugs- ermächtigungen werden nur nach besonderer Vereinbarung und nur zahlungshalber, nicht aber an Erfüllung Statt angenommen, unter Berechnung aller Einziehungs- und Diskontspesen. Der Kunde hat im Falle eines Mangels der Kaufsache oder der Montage ein Kaufpreis- zurückbehaltungsrecht nur in angemessener Höhe, die sich nach der Art des Mangels und der Nutzungs- beeinträchtigung richtet. Gegen Ansprüche des Verkäufers kann der Kunde nur dann aufrechnen, wenn seine Gegen- forderung unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt. Die Fa. Thoma hat Anspruch auf Abschlags-zahlungen nach Auftragsfortschritt. Bei Bestellungen über Waren, die zum Versand bestimmt sind, kann die Fa. Thoma Vorauskasse verlangen.

I.III Lieferung und Gefahrübergang
Der Transport erfolgt auf Gefahr des Kunden. Die Gefahr geht mit Verlassen des Betriebsgeländes der Firma Thoma auf den Kunden über, auch wenn der Transport durch eigene Mitarbeiter der Fa. Thoma durchgeführt wird. Bei Lieferung ins Ausland gehen auch die weiteren anfallenden Zusatzkosten zu Lasten des Kunden. Ist die Anlieferung beim Kunden nicht möglich, so ist der Verkäufer berechtigt, alle entstehenden Mehrkosten, insbesondere für weitere Anlieferungsversuche und Standgebühren zu verlangen.

IV Lieferfristen
Liefertermine und Fristen sind grundsätzlich unverbindlich, es sei denn, es wurde ein verbindlicher Liefertermin schriftlich, ausdrücklich vereinbart. Die Fa. Thoma gerät ohne Mahnung nur in Verzug, sofern ein verbindlich zugesagter Liefertermin zu einem bestimmten Kalendertag überschritten wird. Für diesen Fall, hat der Kunde eine angemessene Nachfrist zu gewähren. Ereignisse höherer Gewalt, unvorhersehbare Umstände und sonstige unvorhersehbare Störungen des Geschäftsbetriebes der Fa. Thoma oder dessen Lieferanten, verschieben die Liefertermine um einen angemessenen Zeitraum. Zum Rücktritt ist der Kunde nur berechtigt, wenn er in diesen Fällen, nach Ablauf der vereinbarten Lieferfrist die Lieferung schriftlich anmahnt und diese nicht innerhalb von 6 Wochen nach Eingang des Mahnschreibens erfolgt. Hat die Fa. Thoma zur Erfüllung des Kaufvertrages mit dem Hersteller ein entsprechendes Deckungsgeschäft abgeschlossen, so braucht die Fa. Thoma nicht zu liefern, wenn der Hersteller nicht lieferfähig ist. Über diese Umstände hat die Fa. Thoma den Kunden unverzüglich zu benachrichtigen und gegebenenfalls bezahlte Entgelder unverzüglich zurückzuzahlen. Die Fa. Thoma kann die Vertragserfüllung verweigern, sofern nach Abschluss des Vertrages Tatsachen bekannt werden, welche die Gegenleistung des Kunden wegen dessen mangelnder Leistungsfähigkeit als gefährdet erscheinen lassen. Die Lieferung erfolgt für diesen Fall nur, sofern der Kunde vorleistet oder angemessene Sicherheiten stellt. Der Anspruch auf Vorauskasse kann auch schon nach Arbeitsfortschritt geltend gemacht werden, sofern der Liefergegenstand für den Kunden bearbeitet wird. Lieferfristen treten dabei außer Kraft und verschieben sich um den entsprechenden Zeitraum bis zur Sicherheitsleistung. Die Fa. Thoma ist dabei berechtigt, dem Kunden eine angemessene Frist zur Vorleistung oder zur Sicherheitenstellung zu setzen und nach Fristablauf vom Vertrag zurückzutreten. Die Fristsetzung ist entbehrlich, sofern der Kunde die bereits zum Vertragsabschluß bekannten oder ihm fahrlässig nicht bekannten Tatsachen arglistig oder fahrlässig verschwiegen hat.

V Eigentumsvorbehalt
Der Kunde wird erst Eigentümer des Kaufgegenstandes mit vollständiger Bezahlung des vereinbarten Preises. Der Eigentumsvorbehalt gilt für Forderungen aus allen laufenden Geschäftsbeziehungen der Vertragspartner. Im Falle der Weiterveräußerung von Vertragsgegenständen tritt der Kunde seine Forderung mit Nebenrechten schon jetzt an die Fa. Thoma sicherungshalber ab, bis zu einem Höchstbetrag in Höhe von 130 % der zum betreffenden Zeitpunkt offenen Forderung der Firma Thoma.Bis auf den jederzeit möglichen Widerruf ist der Kunde zur Einziehung der abgetretenen Forderung berechtigt. Solange das Eigentumsrecht der Fa. Thoma besteht, ist diese berechtigt, sich jederzeit von der ordnungsgemäßen Behandlung und Unterbringung der Ware an Ort und Stelle zu überzeugen und diese ggf. nach Fristsetzung abzuholen, ohne daß hiermit ein Rücktritt vom Vertrag verbunden ist. Scheck- und Wechselzahlungen beseitigen nicht den Eigentumsvorbehalt. Eingriffe Dritter in die Vorbehaltsware, insbesondere Pfändungen sind ebenfalls wie jeder Standortwechsel der Fa. Thoma unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Der Kunde trägt alle Kosten, die durch die Geltendmachung der Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt bei der Fa. Thoma anfallen, insbesondere diejenigen der Rückholung.

VI Vertragsrücktritt
Nimmt der Kunde eine ordnungsgemäß bestellte Ware nicht ab oder erklärt der Kunde bereits vor Lieferung wörtlich oder sinngemäß, dass er diese nicht abnehmen werde, kann die Fa. Thoma ohne weitere Mahnung vom Vertrag zurücktreten und Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Dies gilt auch im Falle eines Vertragsrücktritts wegen der Täuschung über die Kreditwürdigkeit des Kunden oder bei Vertragsrücktritt wegen Zahlungsverzug sowie beim Schadenersatz wegen Nichterfüllung. Im Falle eines vom Kunden veranlassten Vertragsrücktritts der Fa. Thoma, insbesondere wegen Zahlungsverzug, Täuschung über die Kreditwürdigkeit, verweigerte Abnahme oder einer sonstigen vom Kunden veranlassten unberechtigten Rückabwicklung des Vertrages, hat die Fa. Thoma Anspruch auf Schadensersatzausgleich für sämtliche Aufwendungen, Gebrauchsüberlassung und Wertminderung wie folgt:Für noch nicht ausgelieferte Fahrzeuge oder sonstige Vertragsgegenstände gilt ein pauschaler Schadensersatzbetrag in Höhe von 10 % des Kauf- preises. Nach Auslieferung gelten zusätzlich folgende

Regelungen.  Für die in dieser Folge desVertrages gemachten Aufwendungen wie Hin- und Rücktransport, Montagekosten usw. erhält die Fa. Thoma ferner
Ersatz nach den jeweils geltenden Stundensätzen nach Listenpreis. Für Wertminderung und Gebrauchsüberlassung der gelieferten Waren gilt ein Nutzungsersatz von 2% des
Kaufpreises pro 1000 gefahrene km, sowie weiteren 2% pro angefangenen Monat ab Auslieferung. Es ist sowohl der Fa. Thoma unbenommen, jeweils einen höheren Schaden nachzuweisen und geltend zu machen, als auch dem Kunden, jeweils einen geringeren Schaden der Fa. Thoma nachzuweisen.

VII Gewährleistung
Die Fa. Thoma gewährleistet die Mangelfreiheit des Vertragsgegenstandes entsprechend den vertraglichen Vorgaben innerhalb der gesetzlichen Gewährleistungsfrist von 2 Jahren für Neuwagen und 1 Jahr für Gebrauchtwagen, gerechnet jeweils ab Übergabe. Ist der Kunde selbst Unternehmer, so gilt für Neuwagen eine Gewährleistungsfrist von einem Jahr, für Gebrauchtwagen wird die Gewährleistung ausgeschlossen. Ist der Kunde Unternehmer, werden die Gewährleistungsansprüche nach Wahl der Fa. Thoma auf Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung beschränkt. Weitergehende Schadensersatzansprüche werden ausgeschlossen, dies gilt insbesondere für Mangelfolgeschäden.Ist der Kunde Verbraucher, so hat der Kunde das Wahlrecht, ob die Nacherfüllung durch Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung erfolgen soll. Ist Vertragsgegenstand eine Werksleistung so hat der Kunde nur Anspruch auf Mangelbeseitigung. Die Fa. Thoma ist jedoch berechtigt, die gewählte Nacherfüllungsart abzulehnen, sofern diese mit einem unverhältnismäßigen Aufwand und/oder Kosten verbunden ist. Von einen unverhältnismäßigen Aufwand ist insbesondere dann auszugehen, wenn auch bei Beseitigung des Mangels die Gebrauchsfähigkeit der Ware uneingeschränkt gewährleistet ist.Führen zwei Nacherfüllungsversuche beim gleichen Mangel nicht zum Erfolg, gilt die Nacherfüllung als fehlgeschlagen. Dem Kunden stehen dann seine gesetzlich für diesen Fall vorgesehenen Rechte zu. Das Rücktrittsrecht ist ausgeschlossen, sofern lediglich ein geringfügiger Mangel vorliegt. Geringfügigkeit liegt insbesondere dann vor, wenn die Gebrauchstauglichkeit der Ware nicht beeinträchtigt ist.Weitergehende Ansprüche des Kunden, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen. Die Fa. Thoma haftet insbesondere nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind. Insbesondere haftet die Fa. Thoma nicht für entgangenen Gewinn oder für sonstige Vermögensschäden des Kunden. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht, sofern die Schadensursache auf Vorsatz, grober Fahrlässigkeit oder arglistigem Verhalten beruht oder ein Personenschaden vorliegt. Sollten dann Schadensersatzansprüche gegeben sein, verjähren diese ein Jahr nach Übergabe der Waren.Voraussetzung aller Gewährleistungsansprüche des Kunden ist, daß der Kunde alle zumutbaren Mitwirkungen an der Fehlerbeseitigung erbringt, insbesondere den Mangel in nachvollziehbarer Form unmittelbar nach dem Erkennen mitteilt. Hinsichtlich der Beurteilung der Angemessenheit der Nachbesserungsfrist sind die Schwierigkeiten der Fa. Thoma hinsichtlich der Lieferfähigkeit ihres Lieferanten zu berücksichtigen. Die Fa. Thoma ist berechtigt, die Nachbesserung solange zu verweigern, bis der Kunde einen unter Berücksichtigung des vorhandenen Mangels angemessenen Anteil des Gesamtkaufpreises bezahlt. Meldet der Kunde dem Verkäufer einen Mangel, der keiner ist oder den der Kunde selbst zu vertreten hat, haftet der Kunde der Fa. Thoma für die dadurch entstandenen Kosten, sofern er fahrlässig gehandelt hat.
Nachbesserungsarbeiten und sonstige Garantieleistungen werden grundsätzlich am Firmensitz der Fa. Thoma erbracht. Ist der Kunde Verbraucher übernimmt die Firma Thoma die Transport- und Fahrtkosten.Angaben über Eigenschaften der Kaufsache, insbesondere Maße, Gewichte, technische Daten, Abbildungen und Zeichnungen sind nur dann verbindlich und zugesicherte Eigenschaften im Sinne des Gewährleistungsrechts, sofern dies ausdrücklich schriftlich bestätigt wird. Angaben in Prospekten, Katalogen und ähnlichen Unterlagen bedürfen zu ihrer Verbindlichkeit ebenfalls besonderer schriftlicher Bestätigung. Geringfügige Abweichungen in Form und Farbe stellen keinen Mangel des Fahrzeuges dar. Die Fa. Thoma übernimmt keine Gewähr für Konstruktionsunterlagen und Konstruktionsangaben, die vom Kunden stammen. Die Fa. Thoma trifft grundsätzlich auch keine Untersuchungspflicht dieser Unterlagen und haftet insoweit nicht für Mängel der Kaufsache, die auf mangelhafte oder unzureichende Angaben des Kunden zurückgehen. Die Fa. Thoma behält sich vor, technische Änderungen in Abweichung zur Vertragsbeschreibung vorzunehmen, sofern dadurch die Qualität und Funktionalität des Vertragsgegenstandes nicht beeinträchtigt wird. Die Gewährleistung ist ausgeschlossen, wenn der Kunde Vorschriften über die Behandlung, Wartung und Pflege des Kaufgegenstandes nicht befolgt hat.Voraussetzung aller Gewährleistungsansprüche des Kunden ist, daß dieser alle zumutbaren Mitwirkungen an der Fehlerbeseitigung erbringt, insbesondere den Mangel nachvollziehbar und unmittelbar nach dem Erkennen schriftlich mitteilt.Werden Waren von der Fa. Thoma zurückgenommen haftet der Kunde für die unveränderte Rückgabe des Produktes, ohne daß die Fa. Thoma eine Überprüfungspflicht trifft. Letzteres gilt nicht, sofern der Kunde auf eine Veränderung des Vertragsgegenstandes hinweist. Der Kunde ist verpflichtet die Ware bei Übergabe zu untersuchen und Mängel unverzüglich mitzuteilen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, haftet die Fa. Thoma nicht für Folgeschäden, die auf eine verspätete Entdeckung des Mangels zurückzuführen sind.

VIII Haftung
Die Fa. Thoma haftet für Schäden aus der Verletzung der Gesundheit, des Lebens- oder des Körpers bei Vorsatz, grober und leichter Fahrlässigkeit ihrer gesetzlichen Vertreter und/oder  ihrer Erfüllungsgehilfen, für alle sonstigen Schäden  aus vertraglichen oder außervertraglichen Pflichtverletzungen nur bei grober Fahrlässigkeit und Vorsatz ihrer gesetzlichen Vertreter und/oder Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen. Die Fa. Thoma haftet bei deliktischen Ansprüchen nicht bei sorgfältiger Auswahl ihrer Verrichtungsgehilfen. Die Fa. Thoma haftet nicht für mündlich erteilte Auskunft oder Beratung, sofern sie dies im Einzelfall nicht ausdrücklich erklärt hat. Haftungsausschüsse nach diesen allg. Geschäftsbedingungen gelten nicht für Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz.

IX Allgemeines
Gerichtsstand für Rechtsstreitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis ist Neu-Ulm. Wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluß seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt, oder seinen Wohnsitz, oder gewöhnlichen Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, ist Erfüllungsort und Gerichtsstand immer der Hauptsitz des Verkäufers. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bedingungen hierdurch nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen Klausel tritt eine Regelung, die dem mit den unwirksamen Bestimmungen angestrebten Zweck möglichst nahe kommt. Es gilt deutsches Recht. Das UN-Übereinkommen über Verträge über den internationalen Warenkauf ist nicht anwendbar.